Sächsisches OVG bestätigt 2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel

Sächsisches OVG bestätigt 2G-Kontrollpflicht im EinzelhandelBautzen. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Beschluss vom 6. Januar 2022 einen Antrag auf Außervollzugsetzung der für den Einzelhandel geltenden sogenannten “2G-Regelung“ der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) abgelehnt.

 

 

 

Nachdem sich ein Textileinzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen in Sachsen mit einem Eilantrag an das OVG gewandt hatte, die mit der 2G-Regelung der Corona-Notfall-Verordnung verbundene Verpflichtung Privater zu Impfpass- und Ausweiskontrollen auszusetzen, hat das OVG a gestrigen Mittwoch den Antrag abgelehnt.
Zwar sah das Gericht in der Regelung einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, stellte aber auch fest, dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Er verfolge einen legitimen Zweck, da die Regelung dem Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems diene. Die Kontrollpflicht sei eine zur Förderung dieses Zwecks geeignete Maßnahme, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Besucher der Einzelhandelsgeschäfte die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachteten, so das Gericht. Zudem, so das Gericht weiter, stehe die Kontrollpflicht zu den verfolgten Zielen auch nicht außer Verhältnis und sei damit angemessen.

(ine)

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