Oberverwaltungsgericht Bautzen: Wahlplakate mit dem Text “HÄNGT DIE GRÜNEN!“ müssen abgehängt werden
Bautzen/ Leipzig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 21. September 2021 entschieden, dass die Wahlplakate der Partei Der Dritte Weg mit der Aufschrift “HÄNGT DIE GRÜNEN!“ den objektiven Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen und deshalb entfernt werden müssen.
Nachdem die Stadt Zwickau die Partei Der Dritte Weg aufgeforderte hatte, die Plakate zu entfernen, entschied zunächst das Verwaltungsgericht Chemnitz, dass die Plakate unter Auflagen weiter genutzt werden können. Dagegen legten sowohl die Partei als auch die Stadt Zwickau Beschwerde ein.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am heutigen Dienstag über die Beschwerden entschieden. Dem Beschluss zufolge müssen die betreffenden Plakate nun abgehangen werden. Wie das OVG dazu mitteilte, hatte die Beschwerde der Stadt Zwickau Erfolg, “weil die Plakate eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (vgl. § 12 Abs. 1 SächsPBG). Zwar gewährleistet die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung - zumal im politischen Meinungskampf - auch das Recht, in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Bei evidenter Verwirklichung nicht nur unbedeutender Strafvorschriften muss die Meinungsfreiheit der Partei aber hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten. Ob das Plakat einen ernstgemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält, hat das Gericht offengelassen. Das Plakat erfülle aber jedenfalls den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Die Aussage "HÄNGT DIE GRÜNEN!" beziehe sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums vor dem Hintergrund des Bundestagswahlkampfes auf die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Der Textteil in deutlich kleinerer Schriftgröße ändere an dieser Bewertung nichts, da dieser Textteil von der Mehrheit der Betrachter entweder nicht wahrgenommen werden könne oder nicht wahrgenommen werde. Das Plakat sei geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören.“
Auch das Landgericht München I hatte zuletzt in diesem Sinne geurteilt und die Entfernung der Plakate angeordnet. Im Landkreis Nordsachsen waren die Plakate bereits in der vergangenen Woche durch die Staatsanwaltschaft Leipzig beschlagnahmt worden.
(ine)