Als gewaltbereit eingestufte Demonstranten dürfen von der Polizei durch Meldeauflagen an der Teilnahme an Demonstrationen gehindert werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. In der Urteilsbegründung hieß es, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit werde dadurch nicht verletzt.
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 2001 an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel in Genua teilnehmen wollen. Der Polizeipräsident zu Berlin rechnete
ihn aufgrund polizeilicher Erkenntnisse und nach zwei
jugendgerichtlichen Verfahren der gewaltbereiten linksextremistischen
Szene zu und erlegte ihm für einen Zeitraum von acht Tagen in der Zeit
des Gipfeltreffens die Verpflichtung auf, sich täglich bei der
zuständigen Polizeiwache zu melden. Damit sollte er an der Begehung von
Straftaten in Genua im Zusammenhang mit den dort erwarteten
Demonstrationen gehindert werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf nachträgliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der auf die polizeiliche Generalermächtigung
gestützten Verfügung abgewiesen. Nach dieser Rechtsgrundlage können zur
Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. An die
tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass vom Kläger eine
solche Gefahr ausging, sowie an die im Berufungsurteil unternommene
Auslegung des Berliner Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht
bei seiner revisionsrechtlichen Überprüfung gebunden. Es hat die
Revision des Klägers zurückgewiesen, weil es einen Verstoß der
Meldeauflage gegen Bundesrecht nicht hat feststellen können. Dies
betrifft insbesondere die Prüfung anhand des Grundrechts des Klägers
auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG. Die Meldeauflage ist ein
erforderliches und angemessenes Mittel, um Versammlungen vor der
Teilnahme von Personen zu schützen, die mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit als gewaltbereit einzustufen sind.
BVerwG 6 C 39.06 – Urteil vom 25. Juli 2007
(msu)