Bundesverfassungsgericht kippt Dreiprozenthürde für Europawahl
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Dreiprozenthürde für die Wahlen zum Europaparlament am 25. Mai 2014 für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz und damit für nichtig erklärt.
Schon im November 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht die damals gültige Fünfprozenthürde, die der bei Bundestagswahlen entsprach, für ungültig erklärt. Daraufhin wurde die die Europawahlen betreffende Gesetzgebung dahingehend geändert, dass nun eine Partei mindestens drei Prozent der Stimmen erhalten musste, um in das Europaparlament einzuziehen. Auch dieses Minimum wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
In der Entscheidung, die am heutigen Mittwoch verkündet wurde, wird deutlich, dass aus Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit des Artikel 3 des Grundgesetzes folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Die Richter, die die Entscheidung mit 5:3 Stimmen fällten, betonten, dass eine Sperrklausel nur dann denkbar sei, wenn sonst die Arbeitsfähigkeit des Parlaments nicht gegeben sei. Tatsächliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments seien aber derzeit nicht abzusehen, so das Gericht.
Die Einzelheiten der Wahlen für das Europaparlament können die Mitgliedsstaaten selbst regeln. Aus diesem Grund gibt es in einigen Ländern Sperrklauseln, in anderen nicht. Der Bundestag hatte eine Sperrklausel für nötig erachtet, um eine Zersplitterung des Europaparlaments zu verhindern. Mehrere kleine Parteien und mehrere hundert Bürger hatten gegen die Sperrklausel geklagt.
Die Wahl zum Europäischen Parlament findet am 25. Mai 2014 statt.
(ine)