Bundesgerichtshof kippt Klausel in Mietverträgen zur Hundehaltung
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- Kategorie: Deutschland
- Erstellt am Mittwoch, 20. März 2013 15:04
Karlsruhe. Immer wieder haben Hundehalter Probleme mit Klauseln zur Haustierhaltung zu kämpfen. Nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe einem generellen Verbot der Hundehaltung in Mietverträgen eine Absage erteilt.
Im vorliegenden Fall war eine Familie in eine Mietwohnung einer Genossenschaft in Gelsenkirchen eingezogen, die einen kleinen Mischlings-Hund hielt. Mit verweis auf eine allgemeine Klausel im Mietvertrag zur Haustierhaltung, wurde den Hundehaltern vom Eigentümer erklärt, dass sie als Mieter der Wohnung gegen den abgeschlossenen Mietvertrag verstoßen.
Wie in vielen gleichartigen Mietverträgen war auch in den Verträgen der Genossenschaft eine zusätzliche Vereinbarung enthalten, dass es nicht gestattet sei "Hunde und Katzen zu halten".
Der Vermieter forderte daraufhin die Familie auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Dieser Aufforderung kamen die Halter des kleinen Hundes nicht nach. Es ging vor das zuständige Amtsgericht, wo die Genossenschaft als Klägerin einen Beschluss erwirkte, nach dem die beklagte Familie zur Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung verpflichtet wurde. Dieses erstinstanzliche Urteil wurde in einer Berufung am Landgericht geändert und die Klage abgewiesen.
Dies wollte jedoch der Vermieter nicht hinnehmen und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe. Die Richter des BGH kassierten jetzt mit dem Urteil (Az.: VIII ZR 168/12) vom 20.03.2013 den Passus. Demnach dürfen Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr generell verbieten. Nach Ansicht der Richter stellen derartige Klauseln in Mietverträgen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und seien daher unwirksam.

Die Richter stellten klar, dass die Entscheidung ob ein Mieter ein Haustier in seiner Wohnung halten dürfe, von Fall zu Fall entschieden werden muss. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. “Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.“, hieß es in der Mitteilung des Bundesgerichtshofs.
(msc)






